Wegzugsbesteuerung vor dem EuGH

In dem von mir vertretenen Verfahren vor der mit 15 Richtern besetzten Großen Kammer des EuGH hat dieser mit Urteil vom 26.02.2019 entschieden, dass die bisherige Wegzugsbesteuerung, also "eine ungerechtfertigte Beschränkung des vom Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorgesehenen Niederlassungsrechts darstellt". Damit konnte eine wichtige Rechtsfrage über die Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zugunsten des Mandanten entschieden werden. Demnach folgt der EuGH meiner Rechtsansicht, wonach die sofortige Erhebung der Steuern bezüglich einer Wertsteigerung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz nicht mit der - im Freizügigkeitsabkommen garantierten - Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, zumindest sofern der Umzug mit einer Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht.

Der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.09.2023 in der Sache endgültig auch für das nationale Recht entschieden, dass eine dauerhafte und zinslose Stundung gewährt werden muss, solange die Beteiligung weiterbesteht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 02.06.2025 für Altfälle (Wegzug vor dem 01.01.2022) eine entsprechende Umsetzungsregelung verfügt.

Für Sachverhalte ab dem 01.01.2022 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung eingeführt, die nun nicht mehr nach dem Zuzugsstaat differenziert und auf Antrag eine Stundung in sieben Teilbeträgen vorsieht. Ob dies den Vorgaben des EuGH entspricht, der eine dauerhafte Stundung als notwendig angesehen hatte, muss bezweifelt werden. 


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